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   BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93   

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BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93 (https://dejure.org/1994,1693)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1994 - 4 B 192.93 (https://dejure.org/1994,1693)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1994 - 4 B 192.93 (https://dejure.org/1994,1693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Nutzungsänderung - Ferienwohnung - Priviligierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Voraussetzung für erleichterte Nutzungsänderung bei Außenbereichsanlagen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Änderung der bisherigen Nutzung im Außenbereich (IBR 1994, 473)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 308
  • DÖV 1994, 570
  • BauR 1994, 343
  • ZfBR 1994, 145
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 6.78

    Nutzungsänderung einer privilegierten baulichen Anlage im Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
    Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage (hier: drei Ferienwohnungen auf der Hofstelle eines Weinbaubetriebs) im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG (1993), daß die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB (hier: landwirtschaftlich) genutzt worden ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Vorteile des § 35 Abs. 4 BauGB demjenigen nicht zugute kommen, der sein für einen privilegierten Zweck genehmigtes Gebäude niemals diesem privilegierten Zweck entsprechend tatsächlich genutzt hat (vgl. z.B. Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191 = ZfBR 1983, 32 ).

  • BVerwG, 18.08.1982 - 4 C 33.81

    Nutzungsänderung - Einheitlicher Lebensvorgang - Aufgabe

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
    Das wurde sowohl aus dem Wortlaut (Änderung der "bisherigen" Nutzung ... im Sinne des Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBauG/BauGB) als auch aus der Zweckbestimmung und Zielrichtung der Norm abgeleitet (vgl. auch Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 4 C 33.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 190).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1994 - 4 B 192.93
    Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt demgegenüber die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. z.B. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Voraussetzung hierfür ist, daß die Nutzung des Ersatzbaus mit der des zerstörten Bauwerks identisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 23.77 - BVerwGE 58, 124; vgl. auch Beschluß vom 10. Januar 1994 - BVerwG 4 B 192.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 291).
  • VGH Bayern, 27.07.2018 - 15 B 17.1169

    Baugenehmigung für Errichtung eines Wohnhauses

    Unabhängig von der Frage, ob für die Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Satz 1 Nr. 1 Buchst. b - g BauGB zu fordern ist, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch fortbesteht (ablehnend, mit Darstellung des Streitstands vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 27.2.2018 - 8 A 11535/17 - ZfBR 2018, 378 = juris Rn. 28 ff.), setzt § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass das umzunutzende bzw. in Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zu erneuernde Gebäude tatsächlich privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wurde (BVerwG, U.v. 29.10.1982 - 4 C 6.78 - ZfBR 1983, 32 = juris Rn. 9; U.v. 31.5.1982 - 4 C 16.79 - BauR 1983, 448 = juris Rn. 16 f.; B.v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 - NVwZ-RR 1994, 308 = juris Rn. 9; VG Münster, U.v. 28.1.2015 - 10 K 459/14 - juris Rn. 32; VG Köln, U.v. 1.9.2017 - 2 K 4709/16 - juris Rn. 23; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Februar 2018, § 35 Rn. 136).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2009 - 1 LB 258/07

    Möglichkeit der Einordnung eines Taubenschlags für 39 Brieftauben im allgemeinen

    Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf besondere persönliche Verhältnisse berufen wie besondere Empfindlichkeiten oder gesundheitliche Voraussetzungen, weil diese bei der Zumutbarkeitsbewertung von Belästigungen oder Störungen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme keine Rolle spielen können, weil dabei auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen abgestellt werden muss (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1994 - 4 B 192.93 -, BRS 56, 165).
  • VG München, 20.03.2018 - M 1 K 17.1987

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung

    Voraussetzung für die Begünstigung einer Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist unter anderem, dass die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB genutzt worden ist (BVerwG, B.v. 10.1.1994 - 4 B 192/93 - juris Rn. 9).

    Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung soll durch die Begünstigung bestimmter Vorhaben erweiterter Bestandsschutz gewährt und der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden, indem der Verlust des in die ehemals landwirtschaftlichen Gebäude langfristig investierten Kapitals und der Verfall der Bausubstanz verhindert werden (BVerwG, B.v. 10.1.1994 - 4 B 192/93 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 29.9.1987 - 4 B 191/87 - juris; U.v. 25.1.1985 - 4 C 35/81 - NVwZ 1985, 825; BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 1 BV 05.2981 - juris Rn. 29; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 114).

  • OVG Niedersachsen, 28.04.2005 - 1 KN 58/03

    Befugnis einer Gemeinde zur Neuordnung des Erschließungssystems für einen schon

    Das öffentliche Baurecht ist jedoch grundstücksbezogen und nicht dazu bestimmt, persönlichen Wünschen oder Befindlichkeiten einzelner Bewohner oder Grundstückseigentümer zu entsprechen; denn diese wechseln mit den jeweiligen Eigentümern und können deshalb in rascher Folge zu unterschiedlichen Ansprüchen führen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1994 - 4 B 192.93 -, BRS 56 Nr. 165; Urt. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62).
  • VG Augsburg, 18.02.2016 - Au 5 K 14.1361

    Unzulässige Umnutzung eines Betriebsleiterwohnhauses für einen Gartenbaubetrieb

    Überdies ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass die betreffende bauliche Anlage, um eine Teilprivilegierung in Anspruch nehmen zu können, in der Vergangenheit tatsächlich auch privilegiert genutzt worden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 - NVwZ-RR 1994, 308).
  • VG Köln, 01.09.2017 - 2 K 4709/16

    Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB erfordert privilegierte Nutzung einer baulichen

    Die Kläger verkennen zum einen, dass auf Grundlage der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anwendung von § 35 Abs. 4 BauGB erfordert, dass eine bauliche Anlage bisher privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB genutzt wird, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1982 - 4 C 6/78 und vom 31. Mai 1983 - 4 C 16/79 sowie BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1994 - 4 B 192/93.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 8 S 86/94

    Erweiterung einer Mosterei im Außenbereich - "zulässigerweise errichteter

    Da der Kläger das für einen privilegierten Zweck genehmigte Gebäude offenbar niemals diesem privilegierten Zweck entsprechend tatsächlich genutzt hat, dürfte ihm der Vorteil des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB/§ 35 Abs. 4 BBauG 1979 nicht zugute kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 - ZfBR 1994, 145 u. Urt. v. 29.10.1982 - 4 C 6.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 191).
  • OLG Brandenburg, 20.05.1999 - 12 U 131/98

    Kann Vertragsstrafenvorbehalt ausgeschlossen werden?

    Nach dem Wortlaut der von den Parteien gewählten Formulierung sollte hiermit nicht vereinbart werden, daß der - zuvor nicht erklärte - Vorbehalt der Vertragsstrafe bzw. die Vertragsstrafe selbst noch bis zur Schlußzahlung geltend gemacht werden dürfte (vgl. zu ähnlichen vertraglichen Bestimmungen: BGHZ 72, 222, 224 und Baurecht 1994, 343, 344).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.1994 - 8 S 88/94

    Auslegung von mehreren versehentlich genehmigten Bauvorlagen; Verhältnis von

    Der Gesetzgeber hat die Tatbestände, die eine Umwandlung ehemals privilegierter, insbesonderer landwirtschaftlicher, Gebäude durch Nutzungsänderung und bauliche Erweiterung rechtfertigen außerordentlich detailliert normiert (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.1994 - 4 B 192.93 -).
  • VG München, 08.05.2014 - M 11 K 13.2614

    Nutzungsänderung Lagerhalle; 7-Jahres-Frist; räumlich-funktioneller Zusammenhang

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